Documenta-Demokratisierung
Fall Documenta :
pro Kunstfreiheit und Willkürverbot
(hierzu Link PDF documenta12)
Bezug: Vier Publikationen von Werner Hahn - mit Inhalt hierzu im ANHANG und neuen Justiz-Art-Ergebnissen von Staatsanwaltschaften, Staatsgerichtshof Hessen und Regierungspräsidium Kassel.
Documenta IX - Willkür statt Kunstfreiheit !? Eine Streitschrift zur Demokratisierung staatlicher Kunstförderung
/ Werner Hahn - 1. Aufl. - Bad Honnef: Maas u. Burbach, 1992;
ISBN 3-927513-04-0
Heute: Gladenbach: Art and Science, 1995; ISBN 3-9804460-1-8
Documenta vor Gericht: Eine Initiative zur Reform des staatlichen Kunstbetriebs
/ Werner Hahn. - 1. Aufl. - Gladenbach : Art and Science, 1997
ISBN 3-9804460-3-4
Fall Documenta: Kampf für Kunstfreiheitsgarantie und Willkürverbot
/ Werner Hahn. - 1. Aufl. - Gladenbach : Art and Science, 2002
ISBN 3-9804460-4-2
Documenta-Demokratisierung: Wege zu einer Hessischen documenta Akademie mit d12-Kritik. Mit einem Originalfarbdruck, handsigniert, nummeriert und datiert
/ Werner Hahn. - 1. Aufl. - Gladenbach : Art and Science, 2007
ISBN 3-9804460-5-0 ISBN13 978-3-9804460-5-1
Vorbemerkung:
Um was es im ”Fall documenta” wirklich geht, über den viele Medien haben berichtet haben, ist in der Öffentlichkeit nach Meinung von Prof. Dr. Bazon Brock nicht richtig deutlich geworden: Meine Documenta-Initiative krankte für die Öffentlichkeit in der Tat daran, dass man gemeint hat, mir ginge es nur um die Aufnahme meiner Werke in der Ausstellung documenta. Brock bezog sich in seinem Brief von 1993 (vgl. mein zweites documenta-Buch; dB2, S. 82) auch auf die Unterlagen meines ersten documenta-Buches (dB1). Der Kulturkritiker hatte gehofft, dass ich durch den Fall documenta ”für die kommende Documenta Enormes leisten” könnte; er dachte hier an die documenta 10, für die 1997 Cathérine David verantwortlich gewesen ist.
Die Deutung, ich hätte was gegen die „documenta“ in Kassel ist natürlich falsch: Schuld an der „kränkelnden“ documenta-Reform-Initiative sind m. E. insbesondere bestimmte Medienvertreter, die bewusst Falsches über meine Initiativen in die Welt setz(t)en. (Vgl. dB1 und dB2; zur Umschlagvorderseite der beiden Bücher sowie der Bücher dB3 und dB4 siehe die Abbildungen unten; über das Inhaltsverzeichnis der 4 Bücher informiert der Anhang.
Wohl wissend, dass die Aussage z.T. fehlerhaft ist, verbreitete selbst die Deutsche Presseagentur zur d11 am 05.06.2002 die Meldung: „Abgelehnter Künstler will documenta-Teilnahme gerichtlich einklagen“ ... „Der streitbare Künstler versucht seit mehr als zehn Jahren vergeblich seine Teilnahme bei einer documenta gerichtlich durchzusetzen.“ So kam es auch zu einer gezielten RTL-Falsch-Aussage in einem 2minütigen Fernsehfilm in „Guten Abend RTL“: aufgenommen und gesendet am 08.06.02 über meine angebliche „Klage“, die eine documenta-Demokratisierung zum Ziel hatte, was ich den RTL-Reportern in Gladenbach ausführlich erklärt hatte. Hierzu auch Belege aus dem Internet:
Die über dpa weit gestreute Meldung lesen wir heute noch im Internet: z. B. bei Der Tagesspiegel unter http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/06.06.2002/76719.asp unter der (irreführenden) Überschrift „Gericht soll über Documenta-Teilnahme entscheiden“. Im TAZ-Bericht (gekürzt) aus dem taz-Archiv http://www.taz.de/pt/2002/06/06/a0186.nf/text .Oder auch ausführlich bei ORF ON Kultur unter http://basis-wien.at/avdt/htm/128/00055424.htm unter dem Titel „Künstler will documenta-Teilnahme einklagen“.
Eine seriöse (lesenswerte) ausführliche Buch-Kritik zum Buch „Fall documenta ...“ (s.o. dB3) lesen wir indessen in der Oberhessischen Presse vom 09/08/2002 unter folgender Internet-Adresse (aus dem OP-Archiv; mit Foto):
Siehe die Website: http://www.op-marburg.de/modules/article.print.op.jsp?id=20020809.267488
Die OP schrieb u. a. auch: „In Kassel reagiert man auf die Vorwürfe ‚gelassen’, wie documenta-Geschäftsführer Bernd Leifeld gegenüber der OP sagte. ‚Wir haben alles dazu gesagt: mündlich und schriftlich. Und ich denke nicht daran, mit weiteren Äußerungen Herrn Hahns Bücher zu füllen.’ Er führe seit 1992 einen ‚einsamen Kampf’ mit einer ‚absurden Begründung’: Weil die documenta öffentliche Gelder bekomme, müsse sie ihn zeigen.“
Anmerkung hierzu: Mit dem letzten „absurden“ Satz wollte mich Leifeld in der Öffentlichkeit verächtlich machen und die documenta-Reform-Initiative (Klage wegen documenta-Willkür) diskriminieren!
Um was es mir wirklich geht, hat Herr Leifeld schon 1992 in einem „offiziellen“ Werk zur d9 nachlesen können: Ich konnte im Buch ”Materialien zur DOCUMENTA IX - Ein Reader für Unterricht und Studium” (Hrsg. Stehr/Kirschenmann; Stuttgart 1992, S. 151-156) meine Standpunkte zum Prozess einem breiten Publikum vorstellen. (Aufsatz-Titel: „DOCUMENTA IX VOR GERICHT Fragen zur Kunstfreiheit“)
Als Strafanzeige-Erstatter und -Berechtigter erhielt die Kasseler Staatsanwaltschaft 2002 die Mitteilung über neue documenta-Sachverhalte, mit der Anregung, zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Die Mitteilung des Verdachts einer Straftat der documenta-Institution sollte Anlass werden, eine öffentliche Strafverfolgungstätigkeit zu entfalten. Hier zeigte sich, der Weg, den ich im Fall documenta mit der Einschaltung von Zivil- und Verwaltungsgerichten bislang gegangen bin (siehe die Dokumente in dB1, dB2 und dB3), war und blieb in der Tat „weit und dornenvoll“ (s.w.u. - vgl. dB1 S. 9., Rechtsanwalt Dr. Becker im Geleitwort).
Dass schon zur d3 (1964) die "Documenta-Idee ... erledigt" war - so der Kunsthistoriker Prof. Dr. Dr. Martin GOSEBRUCH, der als Gutachter im Fall documenta aufgetreten ist (vgl. dB1 S. 10, 127 f.), spiegelt auch meine DOCUMENTA-DOKUMENTATION von 1992 wider, die mit der Klageerhebung dem VG Kassel 1991 vorgelegt worden ist (dB1 S. 39-59).
Unter dem Leitziel "Demokratisierung der documenta" strebte ich eine E v o l u t i o n der Rechtsprechung zur bildenden Kunst an: möglichst mit Auswirkungen auf die Kunsthochschulen sowie Kunst-"Mäzene" (a.a.O. S. 65 ff.). Das Wort „Demokratisierung“ (oder auch Pluralisierung) bezog sich auf die Transparenz der - von jeder öffentlichen Verantwortung und gerichtlichen Kontrollierbarkeit freigestellten - Auswahlentscheidungen „Künstlerischer Leiter“ und war nicht - um mit Prof. Dr. Friedhelm Hufen zu reden - „auf die Übertragung repräsentativer oder gar plebiszitärer Entscheidungsstrukturen auf kunstrelevante Entscheidungen zu verstehen“.
Hufen formulierte zum „Fall documenta“: „’Demokratisierung’ oder gar völlige Zugangsgleichheit würde in der Tat zur Auflösung jeglicher Konzeption, zur Gießkanne, zur Popularisierung und Verflachung führen.“ (NJW 17, 1997.)
Dem Leitziel "Demokratisierung der documenta" (E v o l u t i o n der Rechtsprechung) verpflichtet entstanden meine vier Documenta-Bücher dB1, dB2 und dB3; 2007 dB4.
Umschlagvorderseite dB1 (links): Entwurf von Werner Hahn. Verwandt wurde - nach Genehmigung durch die documenta und Museum Fridericianum Veranstaltungs-GmbH - das Symbol der DOCUMENTA IX (in einer Variation) sowie ein "Wutkopf", der Werner Hahns Werk Symmetrie als Entwicklungsprinzip in Natur und Kunst (Königstein 1989) entnommen wurde. Zu Syntax und Semantik von Hahns Graphik Wutkopf (Bild der ARS EVOLUTORIA) siehe ebenda S. 53 (Abb. 169 a, b), 202 f. (Abb. 560), 237 und 241.
Umschlagvorderseite dB2 (rechts): Entwurf von Werner Hahn. Verwandt wurde in der symbolträchtig-kritischen Collage/Montage ein roter HOET-Schwan, eine DOCUMENTA X-Emblem-Spiegelung (Symbolik XX: Ende des 20. Jahrhunderts; eine documenta-Reform wird mit der Jahrtausendwende nunmehr kommen müssen) sowie ein symmetrisierter (mutierter) hessischer Löwe. Die 3 Richter aus der Graphik „Les Gens de Justice“ von Honoré Daumier (1845) „beurteilen“ den documenta-“Stammbaum“. („Kasseler documenta Eiche“ mit den Heroen Bode, Szeemann, Schneckenburger, Fuchs, Hoet und David.) Über „Justiz-Art“ kann die documenta-Institution tiefgreifend reformiert werden, so dass sich positiv-kulturbildendes Kunstwollen im Kunst-Stammbaum weiterentwickeln kann. Über Kunst-Stammbäume vgl. Hahns Werk Symmetrie als Entwicklungsprinzip in Natur und Kunst (1989; Art & Science 1995; Englisch-Ausgabe bei World Scientific, Singapur 1998). Video-S-Aufn.: W. Hahn.
Zu den Umschlagvorderseiten der drei documenta-Bücher von Hahn (dB1- links; von 1992), dB2 (1997; rechts) und darunter dB3 (2002; links) sowie dB4 (2007; rechts) siehe die Abbildungen
(Art & Science Verlag) mit Legenden.
Umschlagvorderseite dB3: Symbolträchtig-kritische Montage aus Fridericianum mit Plattformerei-Fahnen, stolzem Ortsschild, 56-Cent-d11-Sonderbriefmarke, d11-Sondermünzen und hessischem Löwe mit Politikern
Umschlagvorderseite dB4: Symbolträchtig-kritische Montage mit Bode, „Betty“, Beuys und den BUERGELiade-Machern sowie „HdA-Oscar“, d12-„Kathedrale“ und dem Stinkefinger von Ai Weiwei;
© Ai Wei Wei.
Dargelegt hatte ich in dB2, dass der documenta-Fall als "work in progress" (später auch mit Justiz art bezeichnet) vorrangig Kritik an der institutionellen Kunstvermittlung übt: Beklagter wurde stets indirekt die d o c u m e n t a als Institution, eine Einrichtung staatlicher Kunst-Förderung.
Direkt standen vor Gericht Stadt Kassel und Land Hessen (”wegen Wissenschaft und Kunst” - so das VG Kassel im Gerichtsbescheid). Vor den Zivilgerichten LG Kassel und OLG Frankfurt (bis 1992) sowie in einem am Kasseler Verwaltungsgericht abgelaufenen Streitverfahren (mit rechtskräftigem Gerichtsbeschluss von 1996) sollten Ergebnisse erzielt werden, die zu einer Reform des staatlichen Kunstbetriebs führen.
Der Verfasser, dessen Werk ARS EVOLUTORIA (Evolutionismus; Begründung einer NeoRenaissance, Neo-Moderne) in Fachkreisen zunehmend mehr Anerkennung zuteil wurde), musste angesichts der Bedrohung der Kunstfreiheit durch die DOCUMENTA IX den R e c h t s w e g beschreiten.
Schon zur DOCUMENTA VIII musste der Autor feststellen, dass documenta-Macher manipulieren und lügen. (Nachweise hierzu: Fall des documenta-Machers Schneckenburger - vgl. dB1 S. 54. )
Als Kläger und Autor wollte ich durch den Fall documenta erzielen, dass auf documenten zukünftig durch staatliche Kunstförderung ”viele bunte Blumen blühen" können (Pluralität) und sich Innovationen im staatlichen Kunstbetrieb durchsetzen können. Kunstfreiheit anstatt Willkür sollte bei staatlicher Kunstförderung oberste Devise sein: Indessen wurden in Kassel zur d9 durch den BEUYSianer Jan Hoet nur "Blumen" gefördert, die auf dem "Humus" des 1986 verstorbenen Joseph BEUYS wachsen (vgl. Belege in dB1).
Reform-Ziel: Änderung des documenta-Gesellschaftvertrages
Mein Ziel, das Versprechen der Kunstfreiheitsgarantie auch für die verantwortlichen Macher(innen) der documenta-Institution einzulösen, war im Fall documenta juristisch bisher nicht durchzusetzen. Zwar wird mit dem Grundgesetz (GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1) den Künstlern die nicht leere Versprechung gemacht, der Staat werde sich dafür einsetzen, "ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern" (BVerfGE 36/321, 331), die documenta-Realität belehrt den Künstler/die Künstlerin indessen eines Besseren. Im ”Kampf von David gegen Goliath” (Zeitschrift Junge Kunst 1991/Nr. 12, S.53 f. zum Fall documenta), konnte ich bis heute das wichtige Ziel einer Änderung des documenta-Gesellschaftvertrages noch nicht erreichen:
”Ein Künstler hat keinen Anspruch auf Schaffung eines bestimmten Vergabeverfahrens dahingehend, daß über den Zugang von Künstlern zur documenta in einem demokratischen und pluralistischen Auswahlsystem entschieden wird.” (Vgl. den Leitsatz der NJW / Neuen Juristischen Wochenschrift, Heft 17/1997, S. 1177. Siehe Umschlagrückseite dieses Buches.)
Fehlentscheidungen im Gerichtsbescheid des VG Kassel (1996)
Zur documenta 10 gelang es mir - durch Beschwerde und Widerspruch - den Aufsichtsrat davon zu überzeugen, daß documenta-Chefin David erneut über meine Bewerbung entscheiden musste; ein Vorgang der wohl bisher einmalig in der Geschichte der documenten war! (Vgl. hierzu Abschnitt III 3 und 4 in dB2.) Prof. Dr. Friedhelm Hufen (Universität Mainz) hat in einer beeindruckend-kritischen, ausführlichen Rezension zum VG-Urteil (NJW 17/1997, S. 1112-1114) auf Fehlentscheidungen im Gerichtsbescheid des VG Kassel von 1996 hingewiesen. Damit liegt nun eine seriöse und ernste Kritik zum Fall documenta vor.
Prof. Hufen, der an der Universität Mainz den Lehrstuhl für Öffentliches Recht - Staats- und Verwaltungsrecht innehat, teilte mir am 21.Juli 1997 bezüglich seines im Mai 97 veröffentlichten NJW-Aufsatzes u. a. mit: „ Auch die Reaktion aus dem Kreis meiner Fachkollegen war durchweg positiv. Sicherlich werde ich bei Gelegenheit auf die Materie zurückkommen, denn das Thema ist alles andere als ausdiskutiert. So hat der Deutsche Städtetag gerade kürzlich eine umfassende Dokumentation zu Organisationsproblemen der Kulturpolitik und zur Privatisierung in diesem Bereich herausgegeben; geplant sind auch weitere Aktivitäten ... Für heute wünsche ich Ihnen weiter viel Erfolg in Ihren Bemühungen.“ (Auch mich haben Fachleute angerufen und Prof. Hufens documenta-Kritik gelobt.)
Der Jurist Louis Peters würdigte zuvor in ”atelier” 1/93 den Documenta-Rechtsstreit; Prophezeiungen wurden danach leider wahr, denn ein Individual-Anspruch zur documenta-Reform (s. o. das Leitsatz-Zitat NJW - pluralistische statt monokratische Entscheidungsstruktur der Kunst als Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit) konnte noch nicht juristisch durchgesetzt werden. (Hierzu sehr kritisch Hufen a.a.O..)
Erstaunlich ist, dass Hoets d9-Desaster eine Politiker-d9-Schönrederei gefolgt ist, die bis in den Hessischen Landtag reichte. Meine ”Initiative für eine neue Kulturpolitik” in der BRD ist bei Politkern auf wenig Interesse oder Gegenliebe gestoßen, so dass Dr. Christine Hohmann-Dennhardt (damals Hess. Ministerin für Wissenschaft und Kunst - vgl. den Buch-Umschlag -, heute tätig am Bundesverfassungsgericht) auch eine erbetene finanzielle und ideelle Unterstützung meines Documenta-Rechtsstreits 1996 abgelehnt hat (vgl. S.105 in dB2).
Der Fall documenta (als work in progress; Justiz-Art: legal art, juridical art, art of justice) hat seine Fortsetzung gefunden über meine mit dem dritten Buch (dB3) vorgelegte erweiterte Kritik an der documenta-Institution und die begleitende Strafanzeige gegen die „documenta“-Organisation sowie die Anrufung des Hessischen Staatsgerichtshofes.
Dass meine Initiativen im Fall documenta in der wichtigen Juristenzeitschrift NJW so gewürdigt worden sind, wie hier zu lesen, freut den Autor:
Friedhelm Hufen unterstreicht in seinem NJW-Beitrag u.a.: „Gerade beim Fehlen objektiver, gerichtlich voll überprüfbarer Kriterien für hoheitliche Bewertungsentscheidungen kommt es für die Tragweite des Grundrechts darauf an, ob durch Verfahrensvorschriften „Vorkehrungen“ dafür getroffen sind, dass sich unter den Bedingungen staatlich institutionalisierter Kunst der Schutz der Kunstfreiheit entfalten kann.“ Und darauf seien indessen „freilich“ Klagearten und Klagebefugnis - wie es der Fall documenta lehrt - als Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht eingestellt, weshalb das „Abschieben“ auf eine private documenta-GmBH durch Stadt und Staat - indem beide sich „dadurch der öffentlichen Verantwortung und der öffentlichen Kontrollierbarkeit kunstrelevanter Entscheidungen entziehen“ (S. 1112 f.) - Grundrechtsbetroffenen gegenüber nicht grundrechtskonform ist.
„Das rechtsstaatliche und grundrechtsbezogene Begründungsgebot, wie es in jedem drittklassigen Verwaltungsverfahren selbstverständlich wäre, für so wichtige Entscheidungen wie die Zulassung oder Nichtzulassung zur documenta vollends außer Kraft zu setzen“ sei doch wohl unzulässig! Hufen verlangt (wie auch ich) statt monokratischer eine pluralistische Entscheidungsstruktur der Kunst als Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit; dazu gehört ein öffentliche Satzung (a. a. O. S. 1113), wodurch allein öffentliche Kontrolle ermöglicht werden kann. Und: Wenn documenta-Macher keine Konzeption und Auswahlgründe offenlegen, sind sie „nicht schon deshalb ein großer Künstler“! (Hufen S. 1114).
Dass auch die Künstlerzeitschrift atelier an einer Reform der institutionellen Kunst-Vermittlung und -Förderung interessiert war, hatte das Engagement von Dr. Peters belegt, der im Abschnitt Kunst und Recht von atelier anlässlich von documenta 9 (1/1993) und d10 (4/97) über meine Initiativen zur documenta-Reform ausführlich berichtet hat. In seinen Beiträgen hat Dr. Peters sicherlich interessante diskussionswürdige Ideen vorgetragen. Als Künstler-Zeitschrift hat sich atelier hiermit ohne Zweifel um die „Freiheit der Kunst“ verdient gemacht (Titel ebenda). Als der Jurist Peters in atelier 4/97 (S. 26-28) zum Fall documenta seine Meinung erneut geäußert hat (Aufsatz „Die Freiheit der Kunst“) - jetzt auch auf Hufens NJW- Aufsatz bezogen -, ist ein Leserbrief von mir in atelier-5/97 abgedruckt worden, den ich auf S. 15 in dB3 wiedergegeben habe. Die Zeitschrift für Kunstpädagogik KUNST + UNTERRICHT gab einen Buchhinweis unter „documentae iustitiae“ zum Fall documenta durch Justiz-Art (Heft 213/Juni 1997)
Die Documenta-Reform-Initiative findet documenta-historisch Anklang
Der documenta-Kenner Alfred Nemeczek nennt in seinem zur d11 erschienenen Werk documenta (wissen 3000, Europäische Verlagsanstalt Hamburg 2002) mein dB2 unter Literatur „documenta allgemein und Arnold Bode“ (eins von 12 genannten Werken; S. 94) und schreibt unter „Die Rolle von Markt und Sponsoren“ (S. 71): „Abgewiesene Künstler, die sich unter Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung und die öffentlichen Zuschüsse in eine documenta einklagen wollten, unterlagen regelmäßig vor Gericht.“
Harald Kimpel schreibt in seinem Buch documenta: Mythos und Wirklichkeit (Köln: Du Mont, 1997 - Schriftenreihe des documenta Archivs; Bd.5) auf der Seite 236:
„1991 versucht der Maler Werner Hahn - offensichtlich ohne Kenntnis des Vorstoßes von Hörstel - seine d9-Teilnahme gerichtlich durchzusetzen. Zu seiner Argumentation und dem Schicksal seiner Klage siehe Hahn, Werner: DOCUMENTA IX. Willkür statt Kunstfreiheit!? Eine Streitschrift zur Demokratisierung staatlicher Kunstförderung. Königswinter 1992.“
Den Hinweis auf den Juristen Reinhard Hörstel - Gutachten „Fragen zur Kunstsubvention. Dargestellt am Beispiel der Documenta GmbH“ (von 1961) habe ich später aufgegriffen (vgl. dB3 S. 88-94; Brief an den d11-Geschäftsführer Leifeld und die d11-Kuratorin David v. 03/08/97 mit Schadenersatzforderung, siehe ebenda S. 103ff.), denn Reinhard Hörstel hat in seinem (unerbetenen) Gutachten die documenta-Institution einer Betrachtung im Licht deutscher Verwaltungsrechtslehre unterzogen. Kimpel schreibt S. 180 u.a.: „Als Resultat seines Gutachtens spricht Hörstel abgewiesenen Künstlern ein Klagerecht vor dem Verwaltungsgericht beziehungsweise Anrecht auf Schadenersatz zu.“ Kimpel fährt fort: „Durch der GmbH nahestehende Juristen umgehend bestritten (`Wohin kämen wir, wenn jede von der öffentlichen Hand oder mit ihrer Unterstützung betriebene Förderung geistigen und künstlerischen Schaffens vor den Kadi gezerrt werden könnte?´), jedoch in ihren Kernpunkten nicht widerlegt, wird die Behauptung eines Rechtsanspruchs auf documenta-Teilnahme erst anläßlich der d9 dem gerichtlichen Testfall unterworfen werden, der freilich die Nichtzuständigkeit der Gerichte in dieser Frage erbringt“. (Mein Fall documenta ist gemeint.)
Dass es für den Kunst-Demokratisierungsprozeß bezüglich staatlicher Kunstförderung angesichts eines etablierten, korrupten und manipulierten Kunstbetriebs belangvoll, dringend notwendig und auch verfassungsrechtlich gefordert sei, die Grundanforderungen der künstlerischen Tätigkeit festzulegen, zwischen Kunst und Nichtkunst zu unterscheiden und s a c h g e r e c h t (auch auf einer documenta) auszuwählen, betonte ich in dB2. Nacktes Auftreten z. B. in der Öffentlichkeit („Interaktionskunst“) stellt keine Kunst im Sinne des Art. 5 II 1 GG dar! (Vgl. hierzu S. 14, Anmerkung 2 in dB2.). Auf der documenta 12 soll 2007 Kochkunst zur „Kunst“ erklärt werden (durch den Nicht-Kunst-als-Kunst-Designator Buergel); siehe hierzu aktuell meine Kritik auf der Website Link „Projekte“!
K u n s t öffentlich zu fördern, heißt für documenta-Macher und -Initiatoren - so jedenfalls ein Ergebnis der Gerichtsentscheidungen zum Fall documenta -, dass (gegenüber wichtigen Künstlern) auch in Zukunft immer noch nicht (!) Verstöße gegen das GG - die Kunstfreiheitsgarantie und den Gleichheitsgrundsatz - abzuwehren sind. Und dies hat Hufen zum Fall documenta heftig kritisiert: Dass bis heute documenta-Macher(innen) praktisch im Alleingang und ohne jede öffentliche Kontrolle über die künstlerische Konzeption einer repräsentativen und daher grundrechtsbedeutsamen Veranstaltung wie der documenta - und damit auch über den Zugang einzelner Künstler durch Wertungsentscheidungen und die Vergabe erheblicher öffentlicher Mittel - entscheiden dürfen und staatliche (Land Hessen) zusammen mit städtischen Trägern (Stadt Kassel) documenta-Organisation und -Verfahren rechtlich auf eine private documenta-GmbH übertragen haben („abschieben“), beanstandet Hufen vehement als „verfassungsrechtlich gesehen alles andere als unproblematisch“.
Hufen, der hervorhebt, dass es bei einer documenta „ganz entscheidend um die Entfaltung und Entwicklung der zeitgenössischen bildenden Kunst geht“ wobei über künstlerische Einzelschicksale positiv oder negativ entschieden werde, beklagt in einem Fazit die auf documenten übliche „unkontrollierte Übertragung künstlerischer Wertungsentscheidungen auf Private, die dann keinerlei öffentlicher Verantwortung mehr unterliegen“. Hufen fordert für eine documenta-Reform (wie auch ich) eine öffentliche Satzung:
„Im Ergebnis darf der Staat also die Verantwortung über die grundrechtsrelevanten Zulassungs-entscheidungen nicht auf eine private Gesellschaft ´abschieben´. Das Zulassungs-verfahren ist und bleibt als ein öffentliches Verwaltungsverfahren auszugestalten, das entsprechender Kontrolle unterliegt und für das die angemessene Rechtsform nicht ein wie auch immer gearteter Gesellschaftsvertrag, sondern eine öffentliche Satzung ist. Die Abwicklung der sich ergebenden Rechtsverhältnisse (Betriebsverhältnis) mag dann zivilrechtlich erfolgen.“ (A. a. O. S. 1113.)
Misserfolg der documenta-Petition im Hessischen Landtag - Einschaltung des Hessischen Staatsgerichtshofes als letzte Alternative?
Meine vielseitigen Untersuchungen und die Entscheidungen der Zivilgerichte und des Verwaltungsgerichtes im Documenta-Prozeß haben auf unbekannte und verborgene Probleme und Schwierigkeiten bezüglich der Institution documenta aufmerksam gemacht: Das VG Kassel stellte z. B im Gerichtsbescheid von 1996 fest, dass sich die „Unzulässigkeit der Klage“ „nicht aus der Unzuständigkeit des angerufenen Rechts“ ergebe (S. 6 ff.): Die Klage wurde als „unzulässig“ eingestuft, weil es dem Kläger in der „allgemeinen Leistungsklage“ an der „notwendigen Klagebefugnis“ mangelte und „ein Anspruch des Klägers“ gegen die Beklagten „auf Schaffung eines bestimmten Vergabeverfahrens“ (angeblich) „nicht ersichtlich“ sei (ebenda S. 8; siehe hierzu kritisch Hufen a.a.O.).
Wenn nun aber die Kunstfreiheitsgarantie (im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG der BRD) in Verbindung mit dem Chancengleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG; Willkürverbot) zwar dem documenta-Künstler einen „Anspruch darauf, nicht aus willkürlichen Gründen von der staatlichen Kunstförderung ausgeschlossen zu werden“ garantiert - vom VG „Teilhaberecht“ genannt (S. 8) -, so ist zur „Durchsetzung dieses Anspruchs auf Teilhabe an der staatlichen Kunstförderung ... eine bestimmte Regelung des Vergabeverfahrens durch die Beklagten nicht zwingend notwendig“ (S. 9) und (angeblich) sei auch eine „Regelung des Vergabeverfahrens, wie vom Kläger erstrebt, nicht notwendig, um ihm eine Realisierung seines Teilhaberechts zu ermöglichen“. Schnelles Fazit des Verwaltungsgerichtes: „Solange die Modalitäten des Zugangs zur documenta nicht ausdrücklich geregelt sind, müssen diese von der Rechtsprechung in unmittelbarer Anwendung verfassungsrechtlicher Vorgaben umrissen werden (...).“ (S. 9)
Durch eine Petition zur Documenta konnte ich mich - ein betroffener Künstler (wie jede Bürgerin und jeder Bürger) - mit meiner Bitte, Sorge, Beschwerde an den Hessischen Landtag wenden und um Hilfe bitten. Da Petitionen, deren Angelegenheiten noch durch Gerichte zu entscheiden sind (Eingriffe in schwebende Verfahren), nicht behandelt werden, war im Fall documenta nunmehr die Zeit gekommen, eine Petition einzureichen - siehe weiter unten - , da zuvor von Rechtsbehelfen zunächst Gebrauch gemacht worden ist; so fordert es das Petitionsrecht.
Die Volksvertreter haben die an die Parlamente gerichteten Beschwerden und Anregungen zu beachten, welche unverzichtbare Mittel der Kontrolle von Politik und deren Umsetzung auf Verwaltungsebene darstellen. Das Petitionsrecht - so hoffte ich - müsse hessischen Künstlern/Künstlerinnen die Möglichkeit geben, sich gegen ihnen widerfahrene Ungerechtigkeiten, Benachteiligungen oder ungleiche Behandlung durch staatliche Stellen - hier durch die Institution documenta - zu wehren. Als Petent wusste ich, dass Gerichtsurteile (im Fall documenta) grundsätzlich von einer parlamentarischen Prüfung ausgeschlossen sind; aber Eingaben dürfen sehr wohl auf Mängel oder Ungerechtigkeiten im Gesetz verweisen, das die Grundlage eines Urteils bildet. Leider wurde ich sehr enttäuscht! Meine Enttäuschung wurde im Brief vom 07.04.99 zum Ausdruck gebracht (abgedruckt in dbB3, S. 18-19)
Zum "W i e" in den Auswahlentscheidungen bei der staatlichen Kunstförderung und deren richterlicher Kontrolle habe ich durch meine documenta-Bücher dB1; dB2 und dB3 im M u s t e r p r o z e s s (Fall DOCUMENTA IX & X & XI) der interessierten Öffentlichkeit wichtige Materialien vorgelegt: unterstützt auch durch Medien; z. B . die Fachzeitschriften art, atelier, Junge Kunst, NJW.
Die K u n s t f r e i h e i t garantiert dem Künstler nicht nur freies Kunstschaffen (Produktion des Werkes, Methodenwahl, Inhalte oder Themenzugriff; sog. Werkbereich), sondern auch das Kunstwerk selbst sowie seinen Wirkbereich (Vermittlung des Werkes). Wenn auch die Kunst-Freiheit nicht absolut gegeben ist, so bilden Werk und Wirkbereich eine unlösbare Einheit, was bei der überwiegend dezentralen s t a a t l i c h e n Kunstförderung in der BRD zu beachten ist.
Siehe hierzu in meinem dB1 S. 98 ff. zum Thema ”documenta und Beurteilungsmaßstäbe; zu Fragen der Problematik staatlicher Kunstsubvention (Willkür-Verbot)”, ”Umfang der Kunstfreiheitsgarantie in bisheriger Rechtsprechung”, ”Bestimmung des Begriffs der "Kunst" im Sinne des Art. 5 Abs.3 Satz 1 GG der BRD ("Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.", ”Klage gegen eine Juryentscheidung - Dissens zum Rechtsweg der Gerichte”. Ebenda auch zur Frage: Sollen Werturteile über Kunst keiner gerichtlichen Prüfung unterliegen? - Begrenzung (Schranken) der Freiheit von Kunst; zur Subvention von "Nicht-Kunst" und "echter Kunst" sowie ”Zum Problem des Bewertungs- und Einschätzungsspielraums von Prüfungsgremien in Sachen Kunst und deren Nachprüfung. Gerichtliche Kontrolle mit sachverständiger Hilfe und Kunst-Beurteilungskriterien”.
Im Fall DOCUMENTA IX/X konnte die Frage, wer nach welchen Kriterien über Bewerbungen von Künstlern zur documenta nach einem verfassungsmäßigen, öffentlich-rechtlich geregelten Auswahlverfahren entscheiden darf, nicht geklärt werden. Der Antrag vor dem VG Kassel konnte nicht auf Zulassung zur documenta gehen, da Beklagte insofern eine private GmbH ist, stellte Hufen zum Gerichtsbescheid fest. Dass mir im Fall documenta mitgeteilt wurde, es gebe für die Klage keine statthafte Klageart und es fehle mir als Kläger die Klagebefugnis, schätzt Hufen so ein, dass sich das VG „die eigentlichen verfassungs- und kulturverwaltungsrechtlichen Probleme der Klage vom Leibe zu halten“ wusste. Insofern die Richter „durch Gerichtsbescheid kurz und bündig“ entschieden haben, bezweifelt Hufen, dass „zur Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf derivate Teilhabe an der staatlichen Kunstförderung ... eine bestimmte Regelung des Vergabeverfahrens durch die Beklagte nicht zwingend notwendig“ sei. (Zur d10 gab es erstmals (!) eine Bewerbungsfrist.)
In einer kritischen Wertung der Gerichtsentscheidungen habe ich 1997 formuliert, dB2, S.12:
Der Erfolg meiner Klage(n) ist m. E , dass nunmehr - gerichtlich entschieden - “wichtige” Künstler(innen) ihre Kunst in Zukunft durch Klage(n) - nichtsdestotrotz seither ablehnender Gerichtsbeschlüsse - in die Documenta bringen können:
a) Künstler haben ein “Teilhaberecht”, nicht aus willkürlichen Gründen von der staatlichen Kunstförderung ausgeschlossen zu werden. Eine Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Teilhabe an der staatlichen Kunstförderung aus Art . 5 Abs. 3 GG (Kunstfreiheitsgarantie) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG der BRD (Willkürverbot, Chancengleichheitsgebot) ist nach der Rechtsprechung des VG Kassel im Documenta-Prozeß (Az.: 3 E 1131/91) wegen seitheriger Nicht-Regelung der Modalitäten des Zugangs zur Documenta - und der bislang erfolglos erstrebten demokratischen Ausgestaltung des Vergabeverfahrens (z. B. durch ein Auswahlgremium und/oder die Setzung von Bewertungsgrundlagen und -maßstäben) - heute (zunächst vorerst) nur über zivilrechtliches Klagen möglich.
b) Künstlern und Künstlerinnen wird garantiert - so das OLG Frankfurt im Documenta-Beschluß von 1992 (Az.: 25 W 44/92) - daß ihre Teilnahme an der Documenta eine Fördermaßnahme wäre und daß “die Garantie der Kunstfreiheit dem Staat gebietet, die Freiheit, die Pluralität sowie die Eigengesetzlichkeit der Kunst zu beachten und die Regelung insbesondere vor staatlichem Kunstdirigismus schützt”. Zu empfehlen sind Kunstschaffenden daher (natürlich begründete) Klagen direkt gegen die documenta GmbH (nicht gegen Stadt Kassel/Land Hessen wie in den Prozessen bisher; Klage-Antrag: Ausstellung eigener Kunstwerke in der documenta), wenn Documentamacher(innen) in Sachen wichtiger Kunst sich nachweislich durch Inkompetenz in Sachen bildender Kunst auszeichnen (siehe oben: Verstöße gegen die Kunstfreiheitsgarantie und das Willkürverbot).
Dadurch, dass ich im dritten Buch dB3 das Ergebnis meiner in dB2 eingeleiteten Documenta-Reform-Initiative/Aktionvorgestellt habe, wobei auch über meine Petition im Hessischen Landtag mit Anrufung des Hessischen Staatsgerichtshofes berichtet wurde, kam dies Hufens „Forderung nach einer grundrechtskonformen Entscheidungsstruktur“ bei der documenta entgegen: Hufen gab im Fall Documenta zu bedenken: Eine documenta „von jeder öffentlichen Verantwortung oder gar gerichtlichen Kontrollierbarkeit“ freizustellen, ist nicht grundrechtskonform.
Als Gegenmodell gegen eine monokratisch strukturierte documenta und mögliche „Sterilität von sich gegenseitig blockierenden Jury-Entscheidungen“ machte Hufen übrigens einen interessanten Reform-Vorschlag:
„Denkbar wäre z. B. eine Vorauswahl durch eine pluralistisch besetzte Jury und die endgültige Bestimmung durch den künstlerischen Leiter. Es zwingt aber von Grundrechts wegen zum Nachdenken, ob auf einem derartigen Forum eine rein monokratische Entscheidungsstruktur fortbestehen kann.“
Der Berner Kunsthallen-Direktor und d5-Macher Harald Szeemann hat 1970 in Die Zeit in einem Interview mit Petra Kipphoff (1.5.1970, S. 26) es als „das Abenteuer einer neuen Organisationsform“ angesehen, wenn er als „Generalsekretär mit maximalen Vollmachten“ und ein „Team von fünf bis sieben Realisatoren“ in einer „Arbeitsgruppe d 5“ die d5 gestalten konnten. Einen documenta-Rat gab es vor der d5, danach nicht mehr. Den Vorwurf, als Generalsekretär „ein autoritärer Veranstalter zu sein“, bejahte Cheforganisator Szeemann. Das bis heute seit 1972 existierende Modell „unbeschränkte Macht auf beschränkte Zeit“ hat Die Zeit im Begleit-Kommentar (Leo, S. 25) „als das beste aller möglichen“ beurteilt; bisher habe man „Kunstdemokratie“ gespielt: im „Rat“ von 25 „zum Teil hervorragenden Leuten“. „Kungel und Kunstprodukt“ im documenta-Rat hätten seither die „pseudodemokratische Verfahrensweise“ bestimmt: „Kungel: Erlauben Sie mir Picasso, dann dürfen Sie Moore...“ Kunstprodukt: Wieso entscheiden denn ausgerechnet diese zwanzig Experten - warum ist Herr X nicht dabei; warum fehlt Herr Y?“
Dieser Ansicht steht entgegen, was Herbert Freiherr von Buttlar (d3-Ratsvorsitzender) zum Documenta-Rat der d3-Ausstellung gesagt hat. Über die Schwierigkeiten der Künstlerauswahl berichtete er in einem Film-Statement (d3-Bericht - hr; Zimmermann/Ruttmann):
„Verständlich ist es, dass die Entscheidung darüber, welche Künstler ihre Arbeit nach Kassel schicken durften, z.T. heftig umstritten war.“ Und: „Wir haben uns gegenseitig nicht geschont, sondern jeder hat seine Meinung vertreten und es hat auch harte Kämpfe gegeben und ich glaube das ehrt dieses Gremium nur.“ Die „verschiedene Herkunft der Räte aus verschiedenen öffentlichen Ämtern und Arbeitsbereichen“, die „alle möglichen auch persönlichen Verbindungen, Rücksichten mit sich brachten“, hätten „alle möglichst ausgeräumt werden“ gemusst, damit das objektive Bild, das wir erstrebten, erstand.
In diesem Zusammenhang hat Prof. Bazon Brock - freier Mitarbeiter der d5 (1972), Gründer und Lehrer der d4-“Besucherschule“ (1968) -, der am documenta-Rat häufig teilgenommen hatte und „sah, wie dort entschieden wurde“, formuliert:
Es kam tatsächlich zu Entscheidungen aufgrund der persönlichen Vorlieben oder Einsichten der sehr unterschiedlichen Leute, die in diesem Rat saßen. Natürlich gab´s da Auseinandersetzungen wie, wenn Du mir diesen Künstler wegnimmst, dann stimm´ ich auch gegen Deinen - und wenn Du mir den zugestehst, dann stimm´ ich auch für den, den Du vorschlägst.“
Eine documenta-Kunstsammlung als „Sammelsurium von Jedem etwas“ - damit man den Tendenzen gerecht werde, „aus jeder Gruppierung etwas (wenn auch das Beste)“ zu zeigen, hielt Bazon Brock damals für reformierbar: „Es galt Konzepte zu entwickeln, Themen zu entwickeln und unter diesen Themen dann auch die Auswahl zu treffen.“
(Seit der d4 und d5 etablierte sich nach Brock die documenta als „Kultur-Tourismus als höhere Form des Amüsements“, wo wir ja heute „nur noch Jahrmarktsveranstaltungen“ in Kassel sähen. (Brock in einer ´87er Farbfilm-Produktion des Hessischen Rundfunks.)
Die Kasseler Einmann/Einfrau-Schauen haben sich heute überlebt.
Schrieb mir die Kunstkritikerin von DIE ZEIT - Frau Dr. Petra Kipphoff von Huene - in einem Brief vom 10/02/92 noch: „Ist eine Demokratisierung der documenta wirklich möglich? Ich glaube: leider nicht. Weshalb man jede documenta nur an ihrem Ergebnis messen kann“, so bin ich der Ansicht: Zuviel Macht in den Händen eines Einzelnen (seit der d6 „Künstlerischer Leiter“ genannt) ist mit demokratischen Prinzipien nicht vereinbar. Diese These wird erhärtet, wenn man sich das Desaster der d10 mit heftigsten Negativ-Kritiken ansieht sowie die Kritik an der d11-Plattformerei des Politologen Enwezor (siehe auch in dB3 die Dokumentation von d11-Kritiken, Abschnitt III, zur d11-Ausstellung, Plattform 5 bezeichnet).
Der „Künstlerischer Leiter“ der d11 – Herr Enwezor - war wiederum durch eine „Findungskommission“ bestimmt worden. Für diese Kommission gibt es - documenta-typisch - undemokratischerweise „weder eine Satzung noch eine Anweisung. Diese Kommission tritt auf Empfehlung des Aufsichtsrates zusammen (der ist auch mit Politikern besetzt! – W.H.); die Gesprächsrunden stehen unter der Leitung des Aufsichtsratsvorsitzenden.“ (Mitteilung von Frank Petri, documenta GmbH vom 30.11.92; vgl. auch hierzu Leserbrief von mir in der Frankfurter Rundschau vom 07/11/98, S. 20; vgl. dB3, S. 52. d11- Aufsichtsratsvorsitzender war der Kasseler Oberbürgermeister Georg Lewandowski.). Zur d12 wurde analog – ohne Anweisung, Satzung - verfahren (vgl. Link „Projekte“ meiner Homepage).
Längst hat sich herumgesprochen, dass ein/e Ausstellungsmacher/in über beträchtliche Qualitäten verfügen muss. Sie müssen die Kunst und die Kunstszenen der Gegenwart genauestens kennen und dazu noch ein beträchtliches Wissen über geistes- und ideengeschichtliche Traditionen mitbringen.(Vgl. auch Publizistik & Kunst Nr. 8, 92, S. 8.)
Da die hier geforderten „beträchtlichen Qualitäten“ für Ausstellungsmacher/innen durch Einzelpersonen (wegen der Subjektivität der Macher/innen) nicht einzulösen sind - die Negativ-Erfahrungen mit d9-, d10- und d11-Allmächtigen belegen dies erneut - bedarf es eines neuen documenta-Konzeptes mit objektivierbaren Aspekten (Verfahren), die Mehr-Demokratie (Kunstfreiheit, Willkürverbot) gewährleisten, wodurch sich zwangsläufig ungewünschte Strukturen, die Kunst und Kommerz allzu sehr in Abhängigkeiten gebracht haben, aufzulösen beginnen. (Vgl. Abschnitt III in dB3).
Die angeprangerte „Beliebigkeit“ in Auswahl und Präsentation der Kunst bei documenten sollte endlich der Vergangenheit angehören: Das ewige Wiederkäuen alter Kunst-Positionen auf documenten - siehe die d10 und d11 als politisches Vehikel und nicht als Forum für unbekannte, in die Zukunft weisende wichtige Kunst - bringt keinen Erkenntnisgewinn und dient allenfalls der Selbstdarstellung von documenta-Machern, die eine verbotene Kunstpolitik betreiben (vgl. die Kochen-als-Kunst-Bewegung zur d12). Daher muss es - nach allen Ergebnissen und Erkenntnissen von Justiz-art - endlich um eine andere, neue Wege gehende Kulturpolitik in der BRD gehen, die nicht weiter der Sache Kunst an sich schadet.
In dB2 (S. 13 f.) mahnte ich:
Die Parole von Joseph Beuys: „Jeder Mensch ist ein Künstler“ muss für zukünftige documenten endlich als passé gelten: Wenn jeder Künstler/Antikünstler sein kann (sogenannte „Auch-Künstler/Antikünstler“, „Amateur- Künstler/Antikünstler“, „Sonntags- Künstler/Antikünstler“) schadet das nicht nur dem Berufsbild „wahrer“ (freischaffender) bildender Künstler, die man jetzt auch nicht mehr ernst nimmt, so dass durch „Devaluation der Werke“ (bei komplettem Werteverfall) von „Künstler-Ethik“ nicht mehr gesprochen werden kann, was dem Schutz des Künstler-Berufes entgegen wirken muss, wo sich doch sonst alle Berufgruppen und auch die Gesellschaft vor Unprofessionalitäten schützen. (Siehe hierzu das Statement des Kochs Ferran Adrià, Link Projekte!)
Nicht hilfreich sind in diesem Zusammenhang Bemerkungen wie diese über mich (als „Streiter Koolhaas’scher Statur für eine ‚Demokratisierung staatlicher Kunstförderung’ “ und meine „documenta – documente“; aus einer Rezension zu dB2 im KunstbuchAnzeiger III 1997, Vierteljahresschrift)): „Die Forderung nach einem demokratischen Gremium, das das Geld der öffentlichen Hand nach für jedermann durchsichtigen Kriterien an die ‚beste’ Kunst verausgabt, klingt biederer, als sie ist. Denn was passiert, wenn sich herausstellt, dass es mit den glasklaren Kriterien so eine Sache ist, und sich ‚der Staat’ entschließt, aufgrund der Weichheit derselben, die Kunstförderung lieber ganz bleiben zu lassen?“ Hierzu mein Homepage Link „Kunstbeurteilung - Kriterien“.
Meine Arbeiten (Justiz-Art-documente in dB1 bis dB3) möchten, angesichts eines offenen Kultur- und Kunstbegriffs, der festgestellten Bedrohung von Kunstfreiheit und der bestehenden Rechtsunsicherheit auf dem Gebiet des Rechtes der bildenden Kunst, dazu beitragen, den (künftigen) Künstlern, Kunstlehrern, Kunstvermittlern und Kunstjournalisten - auch Sammlern, Galeristen, Händlern, Sponsoren, Mäzenen; sowie möglichst ebenso Kulturpolitikern - , eine verlässliche Orientierung zu ermöglichen.
Juristen, die mit Rechtsfragen aus dem Gebiet der bildenden Kunst befasst sind, werden – so hoffe ich - die Dokumentation der Gerichtsakten und documenta-kritischen Schriftsätze von mir begrüßen und zu nutzen wissen. Fragen und Lösungsversuche sollen die juristische Diskussion anregen. Erfreulicherweise ist dies durch die ausführlichen Veröffentlichungen in der NJW bereits in Gang gekommen (vgl. NJW 22/´93 und 17/´97).
Besonders gefreut haben mich daher „Informationen der Neuen Juristischen Wochenschrift in Heft 19 / 1998 zu Werner Hahns Buch „Documenta vor Gericht Eine Initiative zur Reform des staatlichen Kunstbetriebs“
(Buch mit 152 Seiten, 1997 im Art & Science-Verlag Gladenbach - ISBN 3-9804460-3-4):
„Hahns zweites documenta-Buch dokumentiert ausführlich den mittlerweile in die Justiz-Geschichte eingegangenen interessanten „Fall documenta“: Wiedergegeben werden Originale der Gerichtsakten vor den Kasseler Zivilgerichten und Verwaltungsgerichten seit 1992 (zur d9 und d10) sowie Hahns Documenta-Reform-Initiative/Aktion mit einer Landtags-Petition und der Anrufung des Hessischen Staatsgerichtshofes. Durch „Justiz-Art“ sollen die öffentlichen Entscheidungsträger der documenta zur Gewährleistung einer gerichtlich kontrollierbaren und grundrechtskonformen Entscheidungsstruktur bei einer documenta verpflichtet werden. Leitziel: Schaffung einer „öffentlichen Satzung“ statt privatem Gesellschaftsvertrag; somit Demokratisierung und Pluralisierung staatlicher Kunstförderung, die für Kunstfreiheitsgarantie und Willkürverbot (Gleichbehandlungsgebot) bürgen werden.“
BITTE an alle, die mit K u n s t zu tun haben: "Reine Liebhaber" der Kunst (auch von Antikunst, Nichtkunst) und interessierte Laien.
Benutzer der Bücher dB1,dB2, dB3 und des d12-aktuellen dB4 sowie dieser Website werden hiermit freundlich gebeten, hilfreiche Kritik zu üben, Anregungen und/oder Hinweise für Ergänzungen in der Sache zu geben („work in progress“- Devise). „Ob es ein viertes documenta-Buch -dB4 -geben wird, ist derzeit nicht vorherzusagen, hängt ab vom Ausgang der “Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und dem Staatsgerichtshof“, schrieb ich 2002 in dB3 (S. 23). Das vierte 184-Seiten-Werk dB4 gibt es mittlerweile dank der gescheiterten BUERGELiade 2007. Siehe auch Homepage-Link „Projekte“. Zur BUERGELiade bitte auch „Googeln“: Begriffe „BUERGELiade“ und „documenta-demokratisierung“.
Zum Scheitern der d12 siehe die Vielzahl der über 50 „Verrisse“ (Auszüge) in http://blog.hna.de (Blogging-Plattform der HNA in Kasse; a.a.O. unter „documenta“ und/oder „Kultur“ bzw. „Verrisse“, „Werner Hahn“). Ebenda HNA-BLOG-Redakteur Werner Hahn:
Appell des Bundespräsidenten: Kunstfreiheit verteidigen!
„Kunst heißt, sich auszudrücken, ohne Zwang, frei zu sein. Dafür müssen wir eintreten, um uns den Wert der Kunst zu erhalten.“
(dpa-Meldung vom 16.06.: Herr Bundespräsident Horst Köhler warnte zur Eröffnung der documenta 12 vor einer Instrumentalisierung der KUNST.)
Vorbemerkung:
Das BÜRGELiade-Gequatsche reicht: KUNST-Kritik ist gefragt
RMB (Roger M. Buergel) „reicht das Gequatsche“: RMB & documenta-GmbH zeigen bis zum 23. September 2007 518 Arbeiten, die dem „Bildungsanspruch“ der RMB-Pop-Wirklichkeit gerecht werden sollen. Bei allem „missionarischem Eifer“ der d12 Institution (so Noack) sollen sich die desorientierten europäischen Mittelschichten „konzentrieren“ und die d12-Ausstellung dazu nutzen, „das eigene Verhältnis zur Welt“ zu klären. Wenig Gegenwartskunst werden wir sehen (entgegen dem documenta-Gesellschaftsvertrag!), denn RMB geht es darum, “die Kategorie des Zeitgenössischen zu revidieren und deutlich zu machen, dass auch ‘alte’ Sachen für uns relevant sind“. Dass Besucher etwas von 1000 Chinesen plus Ai Wei Wei haben könnten (dem Post-Dada-Readymade „Fairytale“; Weiwei nennt es “menschliches Readymade”), „das ist nicht so wichtig“: „Wichtig ist, dass die Chinesen etwas davon haben. Die Bildungseffekte sollen die Chinesen haben; sie machen die eigentliche Grand Tour.“
Weiterlesen ‘DOCUMENTA-DEMOKRATISIERUNG tut not: documenta12-Verrisse’
(Am 05.08.2007 über 50 Negativ-Kritiken zur documenta 12!)
Hier die (bisher unveröffentlichten) Ergebnisse der Forderungen
zum Fall Documenta, wie sie in dB3 formuliert worden sind
Verfahren vor der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel (Az.: 1612 Js 19657/02)
Betreff: Anzeigensache wegen des Vorwurf der Untreue und Grundrechtsverletzungen gegen Verantwortliche (Horst Bremeier, Jan Hoet, Georg Lewandowski) der documenta vom 05/06/02 - Entscheidung vom 18/06/02 (Staatsanwalt Dietrich); die Aufnahme von Ermittlungen werden gem. § 152 Abs. 2 StPO abgelehnt:
- a) Strafverfolgung wegen der Errichtung der sog. „Treppe ins Nichts“ (dB3, S. 24): Strafverfolgung nicht mehr möglich, da nach 5 Jahren Verfolgungsverjährung (§ 266 StGB und § 78 Abs,. 3 Ziff. 4 StGB)
- b) „Ihre Nichtzulassung zur ‚Documenta 11’, die Zulassungskriterien zur Documenta sowie die Auswahl der dort gezeigten künstlerischen Arbeiten verwirklichen keinen Straftatbestand. Grundlage der vorgenannten Entscheidungen sind Bewertungskriterien, hinsichtlich derer den Verantwortlichen der Documenta ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden muß. Die künstlerische Ausgestaltung der Documenta kann nicht Sache der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts sein.“
- c) Nichtbeatwortung von Schreiben an die documenta-Gesellschaft: stellt kein strafbares Verhalten dar; „allenfalls ein dienstrechtlicher Verstoß“.
Verfahren vor der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Der Generalstaatsanwalt (Az.: 3 Zs 1368/02)
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel (s.o.) wird verworfen (Oberstaatsanwalt Gimbel). Die Möglichkeit, gegen diesen Bescheid vom 13/08/02 eine gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht Frankfurt zu beantragen, war möglich; aus finanziellen Gründen (Anwaltszwang etc.) konnte sie jedoch nicht wahrgenommen werden.
Verfahren vor der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel (Az.: 1612 Js 26824/02)
Betreff: Anzeigensache wegen des Vorwurf der Vermögensuntreue gegen Verantwortliche der Documenta 11 (Fall Documenta-Beitrag von T.H.) - Entscheidung vom 23/08/02:
Verfügung (Staatsanwalt Dietrich): Ermittlungsverfahren wird eingestellt gem. § 170 Abs. 2 StPO.
(...) „Da der heutige Kunstbegriff sehr weit zu fassen ist, und die Entscheidung der Frage, was als ‚Kunst’ einzustufen ist, oft maßgeblich von persönlichen Wertungen und Auffassungen abhängt, ist den Verantwortlichen der Documenta-GmbH insoweit ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen.“(...)
Verfahren vor der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Der Generalstaatsanwalt (Az.: 3 Zs 1589/02)
Die Beschwerdegegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel (s.o.) wird verworfen (Oberstaatsanwalt Gimbel).
„Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist nicht zu beanstanden. (...) Unabhängig von der künstlerischen Bedeutung der Installation kommt dem Strafrecht und damit auch der es anwendenden Staatsanwaltschaft nicht primär die Rolle zu, im Wege einer Sanktionierung durch Strafbarkeit über eine Bewertung als Kunstwerk und über die Zweckmäßigkeit einer dafür veranlassten Ausgabe von Geldmitteln zu entscheiden. Diese Rolle ist vielmehr nach der Zuständigkeitsverteilung den jeweiligen Parlamenten sowie den Rechnungshöfen überantwortet.“
Eingabe beim Regierungspräsidium Kassel: Beschwerde über die d-GmbH (24/07/02):
Der Regierungspräsident am 15.08.02:
„Kein Raum für ein aufsichtsbehördliches Tätigwerden“ (...): „In seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied der d-GmbH unterliegt Herr Oberbürgermeister Lewandowski nach den in Hessen geltenden Vorschriften der Diensaufsichtsverordnung nicht meiner Dienstaufsicht. Das gleiche gilt für die Mitarbeiter dieser Gesellschaft des privaten Rechts und für die d-GmbH selbst.“
Verfahren vor dem Staatsgerichtshof
Beschluss - (Aktenzeichen P.St.1864) vom 15.Juli 2003 - Staatsgerichtshof des Landes Hessen in dem Grundrechtsklageverfahren des Werner Hahn (Antragsteller) gegen das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Staatskanzlei, Bierstadter Straße 2, 65189 Wiesbaden (Antragsgegner) „Die Annahme der Grundrechtsklage wird gemäß § 43a StGHG einstimmig abgelehnt.“
Das Gesetz über den Staatsgerichtshof formuliert (novelliert durch den Zusatzparagraphen) in dem § 43a:
„Der Staatsgerichtshof kann die Annahme einer Grundrechtsklage einstimmig ablehnen,
- wenn sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder
- wenn ihre Annahme aus anderen Gründen, insbesondere wegen fehlender verfassungsrechtlicher Bedeutung oder deshalb offensichtlich nicht angezeigt ist, weil durch die Ablehnung kein schwerwiegender Nachteil entsteht. Der Beschluss bedarf keiner Begründung.“
Möglicherweise kam der Beschluss derart zustande, weil der Rechtsweg nach § 44 unzulässig war, da eine „Grundrechtsklage erst erhoben werden“ kann, „wenn der Rechtsweg erschöpft ist“; das Bundesverfassungsgericht als letzte Instanz (VG, VGH ...) hatte ich damals (aus Kostengründen; Anwaltszwang) nicht angerufen!
Anzumerken ist hier, dass ich Herrn Ministerpräsident Roland Koch (s.o. Antragsgegner; Jurist) mit einem Brief vom 10/03/03 gebeten hatte, persönlich als Jurist das Thema „documenta-Reform“ aufzugreifen; „Unabhängig von der Entscheidung des Gerichtes bitte ich Sie, aktiv zu werden. (....)“ formulierte ich. Der Hessische Ministerpräsident antwortete in einem Schreiben vom 18/03/03 persönlich:
(...) „Was Ihre Bitte, ich möge mich persönlich für eine ’documenta’-Reform einsetzen, betrifft, muss ich darauf hinweisen, dass der Hessische Ministerpräsident nach der Verfassung des Landes Hessen lediglich befugt ist, die Richtlinien der Regierungspolitik zu bestimmen, innerhalb derer jede Ministerin oder jeder Minister den ihr oder ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag zu leiten hat. Die Frage einer über diese Richtlinienkompetenz gewiss hinausgehenden ‚documenta’-Reform wird somit nicht von mir, sondern im Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst zu prüfen sein. Bitte haben Sie auch Verständnis dafür, dass ich mich wegen der gleichfalls durch die Verfassung des Landes garantierten richterlichen Unabhängigkeit nicht in irgendeiner Form wertend zu der von Ihnen angeführten Anrufung des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen äußern möchte.
Für ihr weiteres künstlerisches Wirken wünsche ich ihnen jedoch allen Erfolg!“
Erstmals ging die CDU-Fraktion im Hessischen Landtag den Weg, die Bürger bei der Mitgestaltung des Regierungsprogramms direkt zu beteiligen: An der Aktion des Hinterländer Anzeiger (HA v. 21/02/03) „Leser machen Landespolitik“ beteiligte ich mich mit einem Vorschlag (4 Seiten) zum Thema „documenta-Reform“: Im HA vom 06/03/03 lesen wir: “... beschäftigt sich Werner Hahn ausführlich mit der ‚documenta’. Er kritisiert in seinem Schreiben, dass deren Macher ‚praktisch im Alleingang und ohne jede öffentliche Kontrolle’ unter anderem über den Zugang der Künstler zur Ausstellung entscheiden dürften. Im Rahmen einer ‚documenta-Reform’ gehörten diese Abläufe demokratisiert.“ Fazit der Bemühung: Im CDU-Regierungsprogramm 2003-2008 lesen wir (S. 93) lediglich, die CDU wolle „die Möglichkeiten für eine verbesserte Vermarktung der ‚documenta’ zum Zweck der nachhaltigen Verbesserung der Marke ‚documenta’ intensiver nutzen“. Aus dem „Kulturstaatsgebot der Hessischen Verfassung“ ergebe sich die Aufgabe der Kulturpolitik, eine „freie Entfaltung von Kunst und Kultur zu sichern“ (S. 91). Von ‚documenta-Reform’ keine Rede!
INHALT zu den Büchern dB3 (128 S.), dB2 (152 S.) und dB1(130 S.) sowie dB4 (184 S.; neu: 2007)
Inhalt zu dB4: aus dem Verzeichnis lieferbarer Bücher (vlb)
Schlagwörter: documenta Kassel, Kunstbeurteilung, Bildende Kunst, Kunstpolitik
Autor: Hahn, Werner
Titel: Documenta-Demokratisierung
Untertitel: Wege zu einer Hessischen documenta Akademie mit d12-Kritik
Titelzusatz: Ein Originalfarbdruck, handsigniert, nummeriert und datiert
Preis: 35,00 EUR (D)
Einband: Pb
Seiten: 184. S., 10 schw.-w. Abb. – 21 x 15 cm
ISBN: 3-9804460-5-0
ISBN13: 978-3-9804460-5-1
Jahr: 07/2007
Verlag: Art & Science
Zu diesem Buch (dB4, S. 6):
Hiermit stellt Werner Hahn zur documenta 12 seine vierte documenta-Publikation der Öffentlichkeit vor (documenta-Buch 4 – dB4). Vor 15 Jahren (1992) legte Hahn zur documenta 9 seine erste documenta-Publikation (dB1) „Documenta IX - Willkür statt Kunstfreiheit!? : Eine Streitschrift zur Demokratisierung staatlicher Kunstförderung“ vor. (Seit 1995 im ART & SCIENCE-Verlag Gladenbach – ISBN13: 3-978—3-9804460-1-3.) Als Einzelkämpfer für die Rechte der Künstler habe Werner Hahn im „Kampf von David gegen Goliath” (so die Zeitschrift Junge Kunst 1992) für Betroffene und Interessierte zum Documenta-Prozess Standpunkte dargelegt. 1996 erst wurde der FALL DOCUMENTA in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht in Kassel erstinstanzlich verhandelt und entschieden. Die Klage verfehlte jedoch Hahns Ziel zur Änderung des Gesellschaftvertrages der documenta: „Ein Künstler hat keinen Anspruch auf Schaffung eines bestimmten Vergabeverfahrens dahingehend, dass über den Zugang von Künstlern zur documenta in einem demokratischen und pluralistischen Auswahlsystem entschieden wird.“ (Vgl. Leitsatz in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW ) 17/1997, S. 1177.) Der Versuch von Hahn, 1992 im Wege der einstweiligen Verfügung über seine Bewerbung zur d9 neu entscheiden zu lassen, scheiterte damals leider; in dem Band „Documenta vor Gericht : Eine Initiative zur Reform des staatlichen Kunstbetriebs“ (Gladenbach : Art & Science, 1997; ISBN13: 978-3-9804460-3-7) wurden die Rechtschutzverfahren vor den Zivilgerichten - Landgericht Kassel und Oberlandesgericht Frankfurt - von Hahn ausführlich dargestellt und kritisiert.
Zum Fall Documenta kritisierte Prof. Dr. Friedhelm Hufen (Universität Mainz) in der renommierten NJW den Kasseler VG-Gerichtsbescheid („Muss Kunst monokratisch sein? Der Fall documenta“; vgl. NJW 17/1997 S.1112-1114 und Buch-Essays; auch NJW 22/1993). Am Beispiel documenta 11 wurde 2002 mit dB3 (Fall Documenta: Kampf für Kunstfeiheitsgarantie und Willkürverbot; ISBN13: 3-978-3-9804460-4-4) ein ”work in progress”-Band als „Justiz-Art“-Werk vorgelegt. Werner Hahns Kampf für Kunstfreiheit und Willkürverbot im Kunstbetrieb findet in dB4 seine Fortsetzung: Die BUERGELiade 2007 scheiterte – wie zu erwarten war (siehe „Tagebuch“-Texte S. 108 ff. und d12-Verrisse S. 166 ff. sowie Essays). Das im Buch entwickelte HdA-Modell (S. 53 ff.) liegt zur Zeit der Fachabteilung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Prüfung vor; radikale DOCUMENTA-Erneuerungen sind vonnöten. dB4 spiegelt in BLOGGING-art aktuelle Kunstszene/Kunstmarkt-Aktivitäten wider; man sollte das KUNST-Werk in Verbindung mit den Inhalten der Homepage von Hahn - www.art-and-science.de – und Links (z. B. http://BLOG.hna.de) nutzen. Informationen über den Autor und sein Werk ebenda. Dort auch zum INHALT der Bücher dB3 (128 S.), dB2 (152 S.) und dB1(130 S.); siehe Link Documenta-Demokratisierung.
Umschlagvorderseite: Symbolträchtig-kritische Montage mit Bode, „Betty“, Beuys und den BUERGELiade-Machern sowie „HdA-Oscar“, d12-„Kathedrale“ und dem Stinkefinger von Ai Weiwei; © Ai Wei Wei.
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar: Documenta-Demokratisierung: Wege zu einer Hessischen documenta Akademie mit d12-kritik (Ein Originalfarbdruck, handsigniert, nummeriert und datiert)
1. Auflage 2007 © by Werner Hahn ART & SCIENCE-Verlag D-35075 Gladenbach ISBN13: 978-3-9804460-5-1
INHALT (dB4, S. 7)
EINFÜHRUNG
1. „DOCUMENTA-DEMOKRATISIERUNG: Reform
staatlicher Kunstförderung gegen die Selbstauflösung
der Kategorie Bildende KUNST“
2. Documenta 12: Gefährdete Buergel Kassels
Bewerbung zur „Kulturhauptstadt Europas 2010“?
3. Ist Kunst überflüssig? – Über Entkunstung und
den Etikettenschwindel der documenta
4. Gegen die These von BEUYS „Eine documenta kann
man nicht demokratisch machen“: documenta-
Demokratisierung ist ohne Manipulation möglich!
5. Wege zur documenta-Akademie - Wie man die
documenta reformiert/demokratisiert:
Pluralistisches neues Gremium-Modell-Verfahren
statt monokratisches Kuratoren-Modell
6. Plädoyer für die Gründung einer öffentlich-
rechtlichen Hessischen„documenta-Akademie“
mit Akademie-Komitee-Modell
7. Und tschüss, ade alte traditionelle
documenta-Welt – Hi hola bonjour neue
innovative Hessian documenta Academy (HdA)
8. Über Gerhard RICHTER, seine drei „Betty“-Gemälde
und die „Abstrakten Bilder“, GOETHEs STIL-Begriff sowie
die BUERGELiade im hysterischen Welt-Kunst-Jahr 2007
9. Schönheit in Natur und Kunst – Zur Debatte um
Evolutionäre Ästhetik als Erkenntnisästhetik
10. TAGEBUCH: Journalistic-art der ars evolutoria:
Kommentare in und mit Zeitungen/Zeitschriften sowie
Internet-Medien und Institutionen zum Werden der d12
11. MEDIEN-KRITIK an der d12 - eine Dokumentation
nach der d12-Eröffnung am 16.06.2007
12. D12-BUERGELiade – The ‘Olympics of contemporary art’?
The world’s biggest art show in need of reform
13. KUNST-Druck der ars-evolutoria in Farbe
HANDSIGNIERT, datiert & nummeriert
Umschlagvorderseite (Farb-Collage): Symbolträchtig-kritische Montage mit Bode, „Betty“, Beuys und den BUERGELiade-Machern sowie „HdA-Oscar“, d12-„Kathedrale“ und dem Stinkefinger von Ai Weiwei; © Ai Wei Wei.
Die Seiten-Abbildung zur Einführung in Hahns 4. documenta-Buch (S. 8) spiegelt in Collage-Technik wider, was sich bis zum 22. Juni in Kassel mit der documenta 12 (d12, BUERGELiade) - auch historisch - in Verbindung bringen lässt: Wir erkennen den zentralen Ausstellungsort Museum Fridericianum mit drei Säulen und bild-historische Hinweise auf das d4-Wahrzeichen (Christos/Jeanne-Claudes riesiges Luftpaket von 1968 auf der Karlswiese im Aue-Park), die d7-„Spitzhacke 1982“ von Claes Oldenburg am Fulda-Ufer (im Bild verknüpft mit HESSEN-Emblem) und dem Porträt von Staatsminster Corts, den d9-„Man Walking to the Sky“ (1992, HOETiade) von Jonathan Borofsky und von 1977 den Stahl-„Rahmenbau“ von Haus-Rucker-Co. Das Fridericianum wird gekrönt durch „KINO“ (d10/dX-Beitrag von Peter Friedl zur DAVIDiade 1997; „Es ist nicht drin, was draufsteht“; ursprünglich über der documenta-Halle) und Ben Vautiers d5-Beitrag „KUNST IST ÜBERFLÜSSIG“ (1969 zur SZEEMANNiade; Zur Anti-These siehe S. 21-23).
Documenta-kritische Essays im Buch nehmen Bezug zur „KUNST“-Geschichte der Institution documenta, die dringend reformiert muss: dazu mein HdA-Vorschlag. Mit Peter Friedl, der als „Konzeptkünstler“ „BROWNIE“ in die d12 brachte, sind wir wieder im vieldeutigen „surrealistischen“ Collage-Bild gelandet: „Brownie“, die ausgestopfte Giraffe, ist nur einer der d12-Kritikpunkte zur BUERGEL/NOACKiade, die Schlagzeilen macht mit ( )ESSEN (Starkoch und Nicht-Künstler Ferran Adrià), Ai Wei Wei (im Bild mit einigen Koffern der 1001 Chinesen; vgl. Thema: documenta-„Stinkefinger“ im Buch), dem abzureißenden Aue-„Kristallpalast“ auf der Karlswiese, den Nicht-Kunst-Basbaum-Wannen (hier in der Collage versenkt in der Fulda) sowie dem Buergel-Hirngespinst „Reisfeld“ (Sakarin Krue-Ons d12-Beitrag; siehe im Bild unten den Terrassen-Reisfeld-Anbau vor dem Schloss Wilhelmshöhe). Albtraumhaft klebt Cosima von Bonins „Stoffkrake“ (von 2006; d12-Beitrag) am 3-Säulen-Fridericianum.
Das Absurdes-„Kunst“-Theater-Bild mit (KO)MMERZ enthält auch eine große MOHN-Blüte; mit dem Thema „Blüten“ und BUERGEL (dessen unscharfen Blüten-Großplakaten und seiner Attacke auf den Begriff „Schönheit“) setze ich mich im Buch kritisch auseinander. „Der Arsch der Welt“ (Juan Davila) steht in der Collage stellvertretend für BUERGELiade-Sex-Sucht: „Selten war eine documenta so anzüglich, so schwul, so lesbisch“ (hr-online.de). Siehe hierzu die d12-Verrisse, „Tagebuch“-Kommentare: Sado-Maso-Sex; Bondage.
Inhalt zu dB3:
Die Deutsche Bibliothek - CIP-Einheitsaufnahme
Fall Documenta: Kampf für Kunstfreiheitsgarantie und Willkürverbot
/ Werner Hahn. - 1. Aufl. - Gladenbach : Art and Science, 2002
ISBN 3-9804460-4-2 |
Zu diesem Buch (dB3, S. 6):
Hiermit stellt Werner Hahn zur documenta 11 seine dritte documenta-Publikation der Öffentlichkeit vor (documenta-Buch 3 - dB3). Vor zehn Jahren (1992) legte Hahn zur documenta 9 seine erste documenta-Publikation (dB1) „Documenta IX - Willkür statt Kunstfreiheit!? : Eine Streitschrift zur Demokratisierung staatlicher Kunstförderung“ vor: Kassel kulturell (Nr. 11/1992) lobte dB1 (seit 1995 im ART & SCIENCE-Verlag Gladenbach - ISBN 3-9804460-1-8): dB1 behandelte „grundsätzlich interessante Fragestellungen zur Kunstförderung und den Auswahlkriterien zu künstlerischen Arbeiten”. Als Einzelkämpfer für die Rechte der Künstler habe Werner Hahn im „Kampf von David gegen Goliath” (so die Zeitschrift Junge Kunst 1992; vgl. S. 23) für Betroffene und Interessierte zum Documenta-Prozess Standpunkte dargelegt. 1996 erst wurde der FALL DOCUMENTA in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht in Kassel erstinstanzlich verhandelt und entschieden. Die Klage verfehlte jedoch Hahns Ziel zur Änderung des Gesellschaftvertrages der documenta: „Ein Künstler hat keinen Anspruch auf Schaffung eines bestimmten Vergabeverfahrens dahingehend, daß über den Zugang von Künstlern zur documenta in einem demokratischen und pluralistischen Auswahlsystem entschieden wird.“ (Vgl. Leitsatz in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW ) 17/1997, S. 1177.) Der Versuch von Hahn, 1992 im Wege der einstweiligen Verfügung über seine Bewerbung zur d9 neu entscheiden zu lassen, scheiterte damals leider; im Band „Documenta vor Gericht : Eine Initiative zur Reform des staatlichen Kunstbetriebs“ (Gladenbach : Art and Science, 1997; ISBN 3-9804460-3-4) wurden die Rechtschutzverfahren vor den Zivilgerichten - Landgericht Kassel und Oberlandesgericht Frankfurt - von Hahn ausführlich dargestellt und kritisiert.
Dass der Fall Documenta ”zweifellos interessant” auch für Juristen erschien (so Prof. Dr. Ulrich Karpen Universität Hamburg), belegen auch Veröffentlichungen in der renommierten NJW (22/1993 und 17/1997). Der Hochschullehrer für Öffentliches Recht und Staats- und Verwaltungsrecht Prof. Dr. Friedhelm Hufen (Universität Mainz), hat Hahns erstes Buch (dB1) in der NJW als eine „vom Konfliktpotential künstlerischer Richtungsentscheidungen beredt Aufschluss gebende Dokumentation“ beurteilt. Hufen kritisierte den Kasseler VG-Gerichtsbescheid („Muß Kunst monokratisch sein? Der Fall documenta“; vgl. NJW 17/1997 S.1112-1114 und Buch-Einführung). Schon im Buch ”Materialien zur DOCUMENTA IX - Ein Reader für Unterricht und Studium” (Hrsg. Stehr/Kirschenmann; Stuttgart 1992, S. 151-156) konnte Hahn seine ersten Standpunkte zum Prozess einem breiten Publikum vorstellen.
Im zweiten Buch (dB2) berichtete Hahn über die Fortsetzung des Documenta-Prozesses seit der d 9 von 1992, wobei - neben der ausführlichen Dokumentation von Gerichtsakten - auch auf Hoets d9-Desaster (Presse/Medien-Verrisse), die Politiker-d9-Schönrederei sowie Hahns ”Initiative für eine neue Kulturpolitik” in der BRD eingegangen worden ist; dass wichtige Kunst mit Innovationswert auch zur d 10 wieder keinen Zugang finden konnte, wurde kritisiert. Dass bis heute documenta-Macher(innen) praktisch im Alleingang und ohne jede öffentliche Kontrolle über die künstlerische Konzeption einer repräsentativen und daher grundrechtsbedeutsamen Veranstaltung wie der documenta und damit auch über den Zugang einzelner Künstler durch Wertungsentscheidungen und die Vergabe erheblicher öffentlicher Mittel entscheiden dürfen und staatliche/städtische Träger documenta-Organisation und -Verfahren rechtlich auf eine private documenta-GmbH übertragen haben („abschieben“), beanstandete Hufen in der NJW vehement als „verfassungsrechtlich gesehen alles andere als unproblematisch“. Hahns Documenta-Reform-Initiative/Aktion wurde in dB2 vorgestellt; auch Hahns Petition im Hessischen Landtag. Hufens „Forderung nach einer grundrechts-konformen Entscheidungsstruktur“ bei einer documenta wurde durch Hahns Petition jedoch nicht erfüllt.
Eine documenta „von jeder öffentlichen Verantwortung oder gar gerichtlichen Kontrollierbarkeit“ freizustellen, ist nicht grundrechtskonform: Am Beispiel documenta 11 wird in dB3 dargestellt, dass öffentliche Entscheidungsträger endlich „zur Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensstruktur“ bei einer documenta verpflichtet sind: statt Gesellschaftsvertrag müsse eine „öffentliche Satzung“ her, hatte Hufen betont. Da im Fall documenta endlich eine documenta-Reform erreicht werden muss, ist das vorliegende dB3 analog dB2 als ”work in progress” , als ”´ Installation´ mit Gericht” und „Justiz-Art“- Werk (legal art, juridical art oder art of justice) zu interpretieren.
Werner Hahns Kampf für Kunstfreiheit und Willkürverbot im Kunstbetrieb ist nur erfolgreich auszufechten, wenn sich erneut die Justiz der Sache annimmt: Daher möchte Hahn nunmehr als Anzeigeerstatter durch die Staatsanwaltschaft in Kassel prüfen lassen, ob im Zusammenhang mit seiner d11-Bewerbung ein Ermittlungsverfahren gegen die documenta-Macher einzuleiten ist. Für fehlerhaft hält Hahn (mit Prof. Dr. Hufen) die Kasseler VG-Entscheidung, wonach „ein Künstler keinen Anspruch auf Schaffung Vergabeverfahrens“ (s. o.) habe. Die documenta-Ausstellung habe die Qualität des gegenwärtigen Kunstschaffens widerzuspiegeln. Der Politologe Enwezor könne beispielsweise nicht (wie schon zuvor d10-Macherin David) Malerei zur Polit-d11 fast komplett ausblenden. Die unterlassene Kontrolle der Verweigerung von Aufgaben , die dem d11-Macher Enwezor gestellt worden seien, müsse, so fordert Hahn, sanktioniert werden. Für Werner Hahn als anerkannter Künstler ein Fall - außer für die Staatsanwaltschaft - den Hessischen Staatsgerichtshof (siehe Grundrechtsklage, S. 111 ff.) und auch für die Politik in Hessen.
INHALT (dB3, S. 7):
I. EINFÜHRUNG:
Der Fall documenta: Plädoyer für eine öffentliche statt „entstaatlichte“
documenta-Satzung - pluralistisch und antimonokratisch strukturiert -
als grundrechtskonforme neue documenta-Rechtsform
1. Demokratisierung der documenta: Evolution der Rechtsprechung zur Kunst
2. Reform-Ziel Änderung des documenta-Gesellschaftvertrages
3. Fehlentscheidungen im Gerichtsbescheid des VG Kassel (1996)
4. Zum Misserfolg der documenta-Petition im Hessischen Landtag. Einschaltung
des Hessischen Staatsgerichtshofes als letzte Alternative?
II. DOCUMENTA-INSTITUTION VOR DEM ERMITTLUNGSVERFAHREN
DER STAATSANWALTSCHAFT IN KASSEL: FORDERUNG ZUR
SANKTIONIERUNG DER MISSACHTUNG VON RECHT UND GESETZ
1. Die documenta-Holztreppe verdankt ihre Existenz einem Trick: Veruntreuung
von Staatsgeldern und Grundrechtsverletzungen
2. Bewerbung zur documenta 11 und Mauscheleien
3. d11-Medienkritik und zur unzulässigen Plattformerei des Politologen
und d11-Chefs Okwui Enwezor
4. Verbotene Politisierung der Kunst: d10 und d11 als politisches Vehikel
zu einer kunstfreiheitswidrigen Kunstpolitik
5. Inszenierung der Ausstellungen d10 und d11, um Kunst und KünstlerInnen
einer willkürlichen Fremdbestimmung rücksichtslos zu unterwerfen
a) Demokratisierung staatlicher Kunstförderung (FR-Leserbrief)
b) Bewerbungsschreiben des Autors zur d11 (Plattform 5; 08/06/01)
c) Ablehnungsbrief zur Bewerbung
d) Bitte an Enwezor um detaillierte Begründung für die Ablehnung
e) Manipulationsvorwurf: Brief an Okwui Enwezor und documenta-GmbH
f) Bundespräsident Roman Herzog zur documenta-Reform
g) Petition „Reform der documenta“: Antwort der Landesregierung
zur Sach- und Rechtslage (Karl Weber und Rolf Praml)
h) Petition im Hessischen Landtag als Mittel zur Reform der documenta:
documenta-Institution in der Kritik (08/06/97)
i) Petition Nr. 03413/14 -I B 2 - Eilantrag mit Memorandum und Beschwerde
j) Schadenersatzforderung - fehlende Prüfung, Beurteilung, Belehrung und
Aufklärung bei der Ablehnung der Bewerbung: Monopol-Missbrauch
k) Dokumentation von d10-Kritiken & Schadenersatzanspruch
l) Eilantrag an den documenta-Geschäftsführer Bernd Leifeld (28/10/97)
m) Bitte an den Aufsichtsrat um Beratung und Stellungnahme (04/08/97)
n) Bitte an den Aufsichtsratvorsitzenden Oberbürgermeister
Georg Lewandowski Herrn Leifeld anzuweisen (21/09/97)
o) Protest beim dX-Aufsichtsrat gegen OB Lewandowskis Weigerung,
Schreiben zu beantworten (31/10/97)
p) Peter Idens vernichtende FR-Kritik an der David-dX-documenta
III. DOCUMENTA-INSTITUTION VOR DEM HESSISCHEN STAATSGERICHTSHOF
1. Grundrechtsklage zu Kunstfreiheitsgarantie und Willkürverbot
2. Kritischer Brief an Herrn Bundespräsident Rau zur d11 mit Antwortschreiben
3. Presseerklärung zur d11 - Justiz-Einschaltung - Echo
4. Medienkritik an der d11 - eine Dokumentation nach der d11-Eröffnung
IV. ANHANG: Über den Autor und sein Werk
Inhalt zu dB2:
Die Deutsche Bibliothek - CIP-Einheitsaufnahme
Documenta vor Gericht : eine Initiative zur Reform des staatlichen
Kunstbetriebs / Werner Hahn. - 1. Aufl. - Gladenbach : Art and Science, 1997
ISBN 3-9804460-3-4 |
INHALT (dB2, S. 7-8)
I. EINFÜHRUNG:
Der Fall documenta - Eine Initiative zur Reform des staatlichen Kunstbetriebs: Plädoyer für eine öffentliche documenta-Satzung - pluralistisch und antimonokratisch strukturiert - als grundrechtskonforme neue documenta-Rechtsform
II. DOCUMENTA VOR ZIVILGERICHTEN
1. Beschluß des Verwaltungsgerichtes Kassel: Verweisung der documenta-Klage
an die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit (hier: LG Kassel)
2. Einstweiliges Verfügungsverfahren am Landgericht Kassel - Antrag auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung vom 12.05.92
3. Beschluß des Landgerichtes Kassel vom 22.06.92
4. Beschwerde gegen den Landgerichtsbeschluß
5. Beschluß des Oberlandgerichtes Frankfurt am Main (Zivilsenat Kassel)
vom 01.07.92 über die Bechwerde gegen den LG-Beschluß
II. DOCUMENTA VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT
1. Vertrag zwischen der documenta GmbH und Jan Hoet zur documenta 9 vom
07.06.89 und Meinung der Beklagten Stadt Kassel/Land Hessen zur Klage
2. Beschluß des VG Kassel und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes
zur Zuständigkeit des VG Kassel und VG-Anfrage (Gerichtsbescheid-Entscheidung)
3. Klage auf Änderung des Gesellschaftsvertrages der documenta, so daß über
die Bewerbung des Klägers zur documenta 10 bereits durch ein demokra-
tisches, nach pluralistischen Grundsätzen zusammengesetztes Auswahl-
gremium entschieden wird
Zwischen Eilverfahren und Entscheidung im Hauptsacheverfahren -
Zum Fall documenta aus der Sicht des Klägers
a) Zum vorläufigen Rechtschutzverfahren vor den Zivilgerichten
b) Initiativen des Klägers gegenüber Politikern
c) ”Treppenwitz”-Beispiel
d) Zum gegenwärtigen Rechtschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht
e) Bemerkungen des Klägers zur Pressekonferenz von documenta-Chefin
David vom 05.10.95 für das Verwaltungsgericht in Kassel vom 05.10.95
f) Bewerbungsschreiben des Klägers zur documenta 10
g) Brief an die documenta-GmbH, Jan Hoet, Ministerpräsident Eichel und
die Ministerin für Wissenschaft und Kunst in Hessen (Prof. Dr. E. Mayer)
vom 06.06.92 und an den d9-Aufsichtsrat vom 11.07.92 - Brief an den
Aufsichtsrat der Documenta IX vom 11.07.92
h) Brief an die Fraktionsvorstände von SPD, CDU, FDP und den Grünen
in Hessen vom 25.02.93 mit Antwortschreiben von Parteien
i) Antwort der Ministerin für Wissenschaft und Kunst auf eine Kleine
Anfrage im Hessischen Landtag betreffend documenta IX vom 18.03.93
j) Hahns Brief an Politiker: ”Freiheit der Kunst in Gefahr”
k) Leserbrief zur ”documenta-Treppe” in Kassel” (FR v. 08.11.94)
l) Prof. Dr. Bazon Brock zur Documenta-Initiative des Klägers (20.04.93)
m)”Durch Klage in die Documenta” (RA Peters - atelier 1/93)
n) Stellungnahme der Beklagten zur documenta-Klage
o) Vertrag zwischen der documenta GmbH und Frau Cathérine David
zur documenta 10
4. Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichtes Kassel vom 29.01.96
Armut beim Hessischen Rundfunk: Documenta-Fernseh-Feature zum
Fall documenta aus finanziellen Gründen nicht möglich
Kunst/Wissenschaftsministerin Hohmann-Dennhardt zum Fall documenta
5. Der Fall documenta im Spiegel der Medien
III. DOCUMENTA 10 - BEWERBUNG, BESCHWERDE, WIDERSPRUCH
1. Antwort der documenta-GmbH (Geschäftsführer, Cathérine David) und Wider-
spruch gegen Davids und Leifelds Entscheidungen
2. Beschwerde und Widerspruch beim Aufsichtsrat
3. Initiative des Aufsichtsratsvorsitzenden (OB Lewandowski) und erneute
(letzte) Entscheidung über Hahns dX-Bewerbung (C. David)
IV. PETITION IM HESSISCHEN LANDTAG UND ANRUFUNG DES HESSISCHEN
STAATSGERICHTSHOFES ALS MITTEL ZUR REFORM DER DOCUMENTA .
INITIATIVE/AKTION -DOCUMENTA-REFORM (I/A-D-R)
1. Aktion/Initiative Documenta-Reform - Erklärung/Befürwortungschreiben
2. Der Fall documenta - Friedhelm Hufen: Kunst sollte nicht monokratisch sein
3. Unzulänglichkeiten der dX-David-documenta
4. Kunst-Kriterien-Katalog zur Demokratisierung/Pluralisierung staatlicher Kunst-
förderung
V. ANHANG: Abkürzungsverzeichnis
Über den Autor und sein Werk
Neo-Moderne, Ultra-Moderne, Trans-Moderne: Zur Ästhetik einer
Neo-Neuzeit
„Symmetrie als Entwicklungsprinzip in Natur und Kunst“:
Projekt Evolutionäre Symmetrietheorie (EST) - Ein Erfolg
Inhalt zu dB1:
CIP-Titelaufnahme der Deutschen Bibliothek
Hahn, Werner: Documenta IX - Willkür statt Kunstfreiheit !? Eine Streitschrift zur Demokratisierung staatlicher Kunstförderung / Hahn - 1. Aufl. - Bad Honnef: Maas u. Burbach, 1992;
ISBN 3-927513-04-0
Hahn - Gladenbach: Art and Science, 1995
ISBN 3-9804460-1-8 |
INHALT zu dB1(S. 7)
I. GELEITWORT, GUTACHTER-PLÄDOYER, VORWORT
- II. EINFÜHRUNG
- III. BEWERBUNG UM DIE TEILNAHME AN DER DOCUMENTA 9
IV. DOCUMENTA-DOKUMENTATION
1. Historisches zur documenta
2. documenta & Kommerz
3. documenta-Auswahlkriterien / Kritik
4. Fazit und Ausblick
5. Anhang
V. KUNSTFREIHEIT ODER KUNSTDIKTATUR
1. Klagelied der Künstlermehrheit: "Die Documenta, ein Syndikat von
Staat, Handel und Massenmedien"
2. Kunst am Nullpunkt (in Nullform) - Basiskriterien für die documenta 9
durch Joseph BEUYS posthum?
3. Ein Interview mit Joseph BEUYS: "documenta" und Kunstfreiheit,
Jurierung, Auswahlkriterien, Manipulation, Kunstkritiker
4. Bedrohung der Kunstfreiheit durch Kunsthochschulen und Kunst-
"Mäzene"
5. documenta und Beurteilungsmaßstäbe; zu Fragen der Problematik
staatlicher Kunstsubvention (Willkür-Verbot)
6. Umfang der Kunstfreiheitsgarantie in bisheriger Rechtsprechung
A) Bestimmung des Begriffs der "Kunst" im Sinne des Art. 5 Abs.
3 Satz 1 GG der BRD ("Kunst und Wissenschaft, Forschung
und Lehre sind frei.")
B) Steht die Kunstfreiheitsgarantie nur auf dem Papier und wird nicht
ausgeführt? Zur Situation Rechtssuchender und der Rechtsfin-
dung vor Gerichten (Fallbeispiele, bildende Kunst)
a) Klage gegen eine Juryentscheidung - Dissens zum Rechtsweg
der Gerichte
b) Sollen Werturteile über Kunst keiner gerichtlichen Prüfung unter-
liegen? - Begrenzung (Schranken) der Freiheit von Kunst; zur Sub-
vention von "Nicht-Kunst" und "echter Kunst"
c) Justitia mit oder ohne demokratische Ambition - Zum Problem des
Bewertungs- und Einschätzungsspielraums von Prüfungsgremien
in Sachen Kunst und deren Nachprüfung. Gerichtliche Kontrolle
mit sachverständiger Hilfe und Kunstbeurteilungskriterien
VI. DEMOKRATISIERUNG/REFORM DER DOCUMENTA
1. Klageerhebung
2. Demokratisierung der documenta und d9-Desaster
3. Medien-Echo und Offener Brief
4. documenta vor Gericht - Gutachten Prof. Dr. Dr. Gosebruch
VII. ANHANG: Abkürzungsverzeichnis
Über den Autor und sein Werk
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